Der FC Bayern hat den Streit mit einem Grafiker um eine Karikatur der früheren Münchner Spieler Franck Ribéry und Arjen Robben als Batman und Robin vor dem Oberlandesgericht (OLG) München verloren. Wie ein Gerichtssprecher mitteilte, wurde die Berufung des FC Bayern gegen ein Urteil des Landgerichts München I verworfen. Zuvor hatte der Bundesgerichtshof (BGH) den Fall zur erneuten Verhandlung an das OLG zurückverwiesen.
Der Grafiker hatte Ribéry und Robben als Varianten von Batman und Robin entworfen, die als XXL-Version beim DFB-Pokal-Halbfinale zwischen München und Borussia Dortmund 2015 in der Münchner Allianz-Arena in der Fankurve der Bayern gezeigt wurden. Der Slogan darunter: «The Real Badman & Robben». Er schlug den Angaben nach dem Verein vor, die Zeichnungen gemeinsam zu vermarkten - was nicht geschah.
«The Real Badman & Robben» - ein «schutzfähiges (Gesamt-)Werk»?
Stattdessen bot der FC Bayern im Fanshop seit Mai 2019 Merchandising-Artikel an, die den Slogan mit neu gezeichneten, aber ganz ähnlichen Motiven aufgriffen. Dagegen klagte der Grafiker erfolgreich vor dem Landgericht München I. Nach dessen Auffassung handelte es sich bei der Zusammenschau der Zeichnungen mit dem Slogan «The Real Badman & Robben» um ein «schutzfähiges (Gesamt-)Werk».
Der FC Bayern hatte argumentiert, es handle sich bei den vom Verein genutzten Bildern, die beispielsweise auf Becher und T-Shirts gedruckt wurden, um eigenständige Werke, die von den Karikaturen des Klägers abweichen. Und der Slogan sei nicht schutzfähig. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht bekam der Verein Recht.
Grafiker hat Anspruch auf Schadenersatz
Aus Sicht des Bundesgerichtshofs hatte das OLG aber nicht den «Werkcharakter» der Kombination aus Slogan und Zeichnung geprüft, sondern beides isoliert betrachtet - und damit den Kern der Klage nicht hinreichend in den Blick genommen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht sonst zu der Beurteilung gekommen wäre, dass in der Zeichnung in Zusammenschau mit dem Slogan «The Real Badman & Robben» ein schutzfähiges Werk gesehen werden könne.
Der Grafiker hat nun Anspruch auf Auskunft über den Gewinn, den der Verein mit den Merchandise-Produkten gemacht hat - und auf Schadenersatz.
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