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Ermittlungen nach tödlichem Canyoning-Unglück eingestellt

Besucher gehen durch die Starzlachklamm. / Foto: Davor Knappmeyer/dpa
Besucher gehen durch die Starzlachklamm. / Foto: Davor Knappmeyer/dpa

Bei einem Gewitter werden mehrere Menschen beim Canyoning in einer Schlucht im Allgäu vom Wasser mitgerissen. Eine junge Frau stirbt. Die Betreuer müssen sich aber wohl nicht vor Gericht verantworten.

Die Staatsanwaltschaft Kempten ermittelt nach einem tödlichen Unglück bei einer Canyoning-Tour im Allgäu vorerst nicht weiter gegen mehrere Betreuer. Das Verfahren wegen des Verdachts auf fahrlässige Tötung gegen zwei Gruppenführer sei jeweils gegen Zahlung einer Geldauflage von 1500 Euro eingestellt worden, teilte ein Sprecher der Ermittlungsbehörde am Mittwoch mit. Zahlen die beiden Beschuldigten, wird das Verfahren demnach endgültig eingestellt. Das Geld könne bis September in Raten gezahlt werden. Zuerst hatte die «Allgäuer Zeitung» über die Einstellung der Ermittlungen berichtet.

Die Staatsanwaltschaft hatte zudem gegen zwei weitere Führer einer anderen Canyoning-Gruppe ermittelt, deren Mitglied bei dem Unglück Anfang September in der Starzlachklamm bei Sonthofen verletzt worden war. Diese Verfahren seien ohne Auflagen eingestellt worden, sagte der Sprecher der Staatsanwaltschaft.

Bei dem Unglück waren infolge eines Gewitters mindestens acht Menschen in der Schlucht vom Wasser eingeschlossen worden. Mehrere Menschen wurden mitgerissen, eine 27-jährige Frau wurde einen Tag später tot aus der Klamm geborgen. Eine zentrale Frage für die Ermittler unmittelbar nach dem Vorfall war, warum die Gruppen trotz des Gewitters und des schnell steigenden Wasserstandes in der Schlucht unterwegs waren.

Damaligen Polizeiangaben zufolge waren zum Zeitpunkt des Unglücks an die 60 bis 70 Menschen an oder in der Klamm unterwegs. Dass die Verfahren gegen die beiden Betreuer der Gruppe der 27-Jährigen nun gegen Geldauflagen eingestellt wurden, begründete der Sprecher der Staatsanwaltschaft am Mittwoch damit, dass die Zahlung ausreiche, «das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen». Die Schuld der Verdächtigen sei nach Auffassung der Ermittler nicht so schwer, dass ein Ende der Ermittlungen unter diesen Bedingungen nicht möglich sei.

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