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Haftbefehl wegen Handels mit Cannabis

Cannabispflanzen (ca. 4 Wochen alt) in ihrer Wachstumsphase stehen in einem Aufzuchtszelt unter künstlicher Beleuchtung in einem Privatraum. / Foto: Christian Charisius/dpa
Cannabispflanzen (ca. 4 Wochen alt) in ihrer Wachstumsphase stehen in einem Aufzuchtszelt unter künstlicher Beleuchtung in einem Privatraum. / Foto: Christian Charisius/dpa

Auch nach der Cannabis-Teillegalisierung wandern Drogendealer weiter hinter Gitter. Am Mittwoch verhaftete die Polizei im Landkreis Altötting einen 19-Jährigen als mutmaßlichen Händler, wie die Beamten des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd berichteten. Gegen ihn liege ein Haftbefehl vor, er werde nun der Ermittlungsrichterin vorgeführt.

Die Beamten durchsuchten zudem mehrere Wohnungen und Räumlichkeiten im Umfeld des Beschuldigten in einer Gemeinde im Landkreis. Dabei konnten knapp zwei Kilo Marihuana, mehrere Tausend Euro Bargeld, mehrere Waffen sowie umfangreiche Gegenstände zum Rauschgifthandel sichergestellt werden.

Den Ausgang nahmen die Ermittlungen im Dezember 2023. Damals war den Angaben zufolge in einem Waldstück ein verschlossener Tresor entdeckt worden. Darin fanden sich neben zwei Kilogramm Marihuana und Utensilien für den Rauschgifthandel auch eine Schreckschusspistole. Die Ermittler leiteten ein Verfahren wegen Verdachts auf bewaffneten Cannabishandel ein.

Im Zuge der Ermittlungen geriet der 19-Jährige ins Visier der Kriminalpolizisten. Da sich die Hinweise verdichteten, dass der Heranwachsende Mann fortwährend im Landkreis gewerbsmäßig mit Cannabis Handel betrieb, erging Haftbefehl. Auch der Verkauf von nicht geringen Mengen Kokain steht laut Polizei im Raum.

Nach dem am 1. April in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetz ist zwar der Besitz für den eigenen Konsum bis zu bestimmten Mengen und unter bestimmten Bedingungen straffrei. Für den gewerbsmäßigen Cannabishandel als besonders schweren Fall aber sieht das Gesetz bis zu fünf Jahre Haft vor. Im Fall des bewaffneten Cannabishandels in nicht geringer Menge liegt die gesetzlich vorgesehene Strafe in der Regel nicht unter zwei Jahren.

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