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Cannabis-Legalisierung: Prüfung von 29.000 Akten

Eine Cannabispflanze blüht. / Foto: Sebastian Kahnert/dpa-Zentralbild/dpa/Symbolbild
Eine Cannabispflanze blüht. / Foto: Sebastian Kahnert/dpa-Zentralbild/dpa/Symbolbild

Zum 1. April soll eine weitgehende Freigabe von Cannabis kommen. Doch es formiert sich Kritik. Nach Justizangaben müssten Tausende alte Strafverfahren überprüft werden.

Das Gesetz zur Cannabis-Legalisierung führt nach einem Medienbericht dazu, dass bayernweit etwa 29.000 Strafakten überprüft werden müssen. Das ergab eine Anfrage der «Deutschen Richterzeitung» beim Justizministerium in München (Stand 15. März 2024). Bundesweit sind es demnach mehr als 210.000 Strafakten. Alleine im bevölkerungsreichsten Bundesland Nordrhein-Westfalen wären es 60.000 Fälle. 

Die bayerische Justiz klagt seit Wochen über Mehrarbeit durch das Gesetz, das unter anderem eine rückwirkende Amnestie-Regelung vorsieht. Deswegen müssen Staatsanwaltschaften im Freistaat Tausende eigentlich abgeschlossene Altfälle noch mal überprüfen. Alleine die Staatsanwaltschaft München I zählt knapp 4000 bereits erledigte Verfahren, deren Akten noch einmal gesichtet werden müssen, wie eine Sprecherin kürzlich mitteilte. 

Der Gesetzentwurf der Ampel-Bundesregierung sieht vor, dass rechtskräftige und bisher nicht vollständig vollstreckte Strafen für Delikte, die vom 1. April an nicht mehr strafbar sind, erlassen werden. Bis das Cannabisgesetz am 1. April in Kraft tritt, muss die Staatsanwaltschaft also zahlreiche Altfälle überprüfen, die nach dem neuen Recht nicht zu Strafen hätten führen dürfen. 

Nach dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz sollen Besitz und Anbau der Droge mit zahlreichen Vorgaben für Volljährige zum Eigenkonsum vom 1. April an erlaubt sein. Das Gesetz kommt am 22. März in den Bundesrat. Dort ist es nicht zustimmungsbedürftig, aber die Länderkammer könnte den Vermittlungsausschuss anrufen und das Verfahren damit abbremsen. 

Bereits verhängte Haft- oder Geldstrafen wegen Cannabis-Delikten, die nach dem Gesetz in Zukunft nicht mehr strafbar sind, sollen beim Inkrafttreten erlassen beziehungsweise eingetragene Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden. 

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