Bayern muss nach einem Gerichtsurteil die Corona-Infektionen eines Polizisten und eines Lehrers als Dienstunfälle anerkennen. Beide Männer seien bei ihrer konkreten Tätigkeit zum Zeitpunkt der Ansteckung einem besonders hohen Risiko ausgesetzt gewesen, argumentierte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof laut Mitteilung vom Freitag. Deshalb habe das Gericht Berufungen des Freistaats gegen zwei Urteile von Verwaltungsgerichten in Augsburg und Würzburg am 5. Juni zurückgewiesen.
Keine grundsätzliche Bedeutung für Beamten
Die Urteile bedeuteten aber nicht, dass nun alle während der Arbeit erfolgten Corona-Infektionen von Polizistinnen und Polizisten sowie Lehrkräften in Bayern als Dienstunfälle anzusehen sind, betonte ein Sprecher des Gerichts. Vielmehr habe das Gericht ein besonderes Risiko für eine Ansteckung in den beiden Einzelfällen gesehen - ähnlich dem von Mitarbeitern im Gesundheitsdienst, der Pflege oder einem Labor.
Gericht sieht besondere Ansteckungsgefahr
Der Polizist steckte sich demnach im März 2020, also zu Beginn der Pandemie, bei einem Lehrgang der Polizei für Sportübungsleiter an. «Der Lehrgang war ein absoluter infektiöser Hotspot», teilte der Verwaltungsgerichtshof mit. Unter anderem hätten «Partnerübungen aller Kollegen mit Körperkontakt untereinander» auf dem Programm gestanden - in Innenräumen und ohne Schutzmasken. Während und kurz nach dem Lehrgang seien 19 von 21 Teilnehmern an Corona erkrankt. Wegen der vielen Ansteckungen sei der Lehrgang abgebrochen worden.
Der Lehrer an einer staatlichen Wirtschaftsschule in Unterfranken sei Anfang Dezember 2020 an Corona erkrankt, als an seiner Schule 10 von 30 Lehrkräften positiv auf das Virus getestet wurden. In einer von ihm unterrichteten Klasse waren demnach 7 Schülerinnen und Schüler, in einer anderen 19 von 23 infiziert.
Die Schule sei deshalb am 2. Dezember geschlossen worden, man habe auf Distanzunterricht umgestellt. Das führte der VGH als Beleg dafür an, dass auch die Behörden von einer besonderen und konkreten Infektionsgefahr für Lehrkräfte und Schüler ausgingen, die im Vergleich «erheblich höher war als in anderen bayerischen Schulen». Der Lehrer habe zudem «aus zwingenden pädagogisch-didaktischen Gründen» keine eineinhalb Meter Abstand von den Schülern halten können, weil er auf deren Computerbildschirme habe schauen müssen.
Keine Revision zugelassen
Eine Revision des Freistaats gegen die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs kann der Freistaat nach Angaben des Gerichts nicht einlegen - wohl aber eine Beschwerde gegen diesen Beschluss der Nichtzulassung. Dann müsste sich das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig damit beschäftigen.
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