Dieses Urteil wird seit Jahren mit Spannung erwartet: Am 13. März will der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung verkünden, ob ein umstrittener Kernpunkt des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes verfassungsgemäß ist. Diesen Termin nannte Gerichtspräsident Hans-Joachim Heßler nach einer mündlichen Verhandlung.
Das Gericht muss entscheiden, ob eine sogenannte «drohende Gefahr» ausreichend ist, um der Polizei weitreichendere Eingriffsbefugnisse zu geben oder ob der Begriff möglicherweise zu unbestimmt ist. Genau dazu prallten in der Verhandlung die Argumentationen beider Seiten aufeinander.
Staatsregierung: Gesetz verfassungsgemäß
Die Staatsregierung hält die betreffende Vorschrift in dem Gesetz, gegen dessen Verschärfungen vor einigen Jahren teils Zehntausende Menschen demonstriert hatten, für ausreichend präzise und damit verfassungsgemäß. Bagatellbereiche würden von der Anwendung ausgeschlossen, sagte der Prozessvertreter der Staatsregierung, Markus Möstl. Er betonte zudem: «Man braucht eben Generalklauseln, weil immer wieder etwas Unvorhergesehenes passiert.» Würde das Gericht die Norm kippen, würde dies «fatale Schutzlücken» ins Polizeiaufgabengesetz reißen, warnte Möstl.
Kläger: Gesetz verfassungswidrig
Die Kläger und ihre Prozessvertreter argumentierten in der mündlichen Verhandlung dagegen, der Begriff der drohenden Gefahr sei viel zu unbestimmt. Die Regelung sei deshalb unverhältnismäßig und letztlich verfassungswidrig. Christoph Degenhart, der die Grünen-Landtagsfraktion in dem Verfahren vertritt, sprach von einem «begrifflichen Nebel». Neben den Grünen hat die SPD geklagt, zudem gibt es eine Popularklage mit knapp zwei Dutzend Antragstellern. Zudem sind auch vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe noch mehrere Verfahren gegen das bayerische Gesetz anhängig.
Jahrelanger Streit
Laut der umstrittenen Vorschrift im Polizeiaufgabengesetz müssen, damit die Polizei früh eingreifen darf, «um den Sachverhalt aufzuklären
und die Entstehung einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut zu verhindern», in absehbarer Zeit «Angriffe von erheblicher Intensität oder Auswirkung» auf «bedeutende Rechtsgüter» zu erwarten sein. Dazu gehören «der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes», «Leben, Gesundheit oder Freiheit», «die sexuelle Selbstbestimmung» und «Anlagen der kritischen Infrastruktur sowie Kulturgüter von mindestens überregionalem Rang». Ob diese Definitionen ausreichend sind, und ob die Eingriffsschwellen für die Polizei damit zu sehr abgesenkt wurden, darum dreht sich der nun jahrelange Streit.
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