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Corona-Bußgeldverfahren in Bayern eingestellt

Während der Pandemie war es zwischenzeitlich untersagt, ohne Maske in der Bahn mitzufahren. Verstöße wurden mit Bußgeldern geahndet. Nun sollen alle noch offenen Verfahren im Freistaat eingestellt werden. (Archivbild) / Foto: Tobias Hase/dpa
Während der Pandemie war es zwischenzeitlich untersagt, ohne Maske in der Bahn mitzufahren. Verstöße wurden mit Bußgeldern geahndet. Nun sollen alle noch offenen Verfahren im Freistaat eingestellt werden. (Archivbild) / Foto: Tobias Hase/dpa

Alle noch laufenden Corona-Bußgeldverfahren in Bayern werden von den Behörden eingestellt. Bereits bezahlte oder vollstreckte Bußgelder werden nicht zurückerstattet.

Alle noch laufenden Corona-Bußgeldverfahren in Bayern werden von den Behörden nicht mehr weiterverfolgt. Das hat das Kabinett in München beschlossen.

Ministerpräsident Markus Söder (CSU) hatte die Einstellung aller Verfahren bereits vor einigen Monaten bei der Klausur der CSU-Fraktion angekündigt. Alle schon abgeschlossenen Verfahren bleiben von dem Beschluss aber unberührt, bereits bezahlte oder vollstreckte Bußgelder werden nicht zurückerstattet.

Noch offene Bußgelder müssen nicht mehr gezahlt werden

Bei den zuständigen Verfolgungsbehörden noch anhängige Verfahren sollen nach Angaben der Staatskanzlei eingestellt werden und die Staatsanwaltschaften bei den Gerichten die Einstellung dort noch anhängiger Verfahren anregen. Bei bereits rechtskräftigen Bußgeldbescheiden finde keine weitere Vollstreckung statt, die noch ausstehende Geldbuße werde erlassen. Noch ausstehende Bußgelder müssten «daher nicht mehr gezahlt werden».

Erfasst seien damit sämtliche bei den Kreisverwaltungsbehörden, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten anhängige Bußgeldverfahren und Vollstreckungsverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Verstößen gegen Corona-Rechtsvorschriften.

Die Amnestie gilt für alle «Corona-Rechtsvorschriften», also alle Regelungen, die anlässlich der Corona-Pandemie erlassen oder geändert wurden. Darunter fallen etwa alle bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen, die Einreise-Quarantäneverordnungen sowie die Allgemeinverfügungen zur Isolation beziehungsweise Quarantäne von Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und positiv auf das Coronavirus getesteten Personen. 

Beschluss gilt nicht für Bußgeldverfahren nach Corona-Demonstrationen

Ausdrücklich nicht erfasst sind von dem Kabinettsbeschluss Bußgeldverfahren, die auf Verstößen gegen Vorschriften beruhen, die unabhängig von der Pandemie gelten. Beispiele dafür seien Verstöße gegen allgemein geltende Vorschriften für Versammlungen bei einer Corona-Demonstration.

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