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Fristverlängerung für Schlussabrechnungen von Corona-Wirtschaftshilfen

Ein Passant trägt eine FFP2-Maske in der Hand. / Foto: Boris Roessler/dpa/Symbolbild
Ein Passant trägt eine FFP2-Maske in der Hand. / Foto: Boris Roessler/dpa/Symbolbild

Empfängerinnen und Empfänger von staatlichen Corona-Wirtschaftshilfen haben bis Ende September Zeit, ihre Schlussabrechnungen einzureichen. Fristverlängerung beschlossen von Bund und Ländern.

Empfängerinnen und Empfänger von staatlichen Corona-Wirtschaftshilfen können die dafür notwendigen Schlussabrechnungen noch bis Ende September einreichen. Auf die Fristverlängerung einigten sich Bund und Länder bei einer Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz mit den Organisationen der Berufe, die für die Prüfung zuständig sind. Das teilte das Bundeswirtschaftsministerium am Donnerstag in Berlin mit. Zu den prüfenden Dritten gehören Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte.

«Damit geben wir den prüfenden Dritten mehr Zeit, um die Schlussabrechnungen für die Unternehmen einzureichen», sagte der bayerische Wirtschaftsminister und Vorsitzende der Konferenz, Hubert Aiwanger, laut Mitteilung.

«Viele kleine und mittelständische Unternehmen werden nun aufatmen», hieß es seitens der Berufsorganisationen. «Darüber hinaus wurde es dringend Zeit, dass auch der Prüfprozess vereinfacht wird.» Den Angaben nach wird nun unter anderem von standardisierten Katalogabfragen abgesehen.

Mit den Corona-Wirtschaftshilfen wurden von Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbstständige, die wegen der Pandemie viel weniger Umsatz machten, nach Ministeriumsangaben mit mehr als 63 Milliarden Euro an Bundesmitteln unterstützt. Damit die Antragstellenden die Mittel schnell erhielten, wurde das Geld demnach meist auf Prognosebasis vorläufig bewilligt. Daher sind die Schlussabrechnungen notwendig, um die ursprünglich beantragten Zuschüsse mit denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustehen, abzugleichen. Das kann laut Ministerium je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.

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